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a) Aufgaben der steuerlichen Betriebsprüfung aus der Abgabenordnung

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Der Betriebsprüfung unterliegen zum einen die in § 193 Abs. 1 AO aufgeführten Steuerpflichtigen: das sind Steuerpflichtige, die einen Gewinn (§§ 4–7k EStG) ermitteln müssen (im Gegensatz zu den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) sowie die sog. Einkommensmillionäre. Das sind im Einzelnen:

a) Steuerpflichtige, die den Gewinn für ihren Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) ermitteln müssen;
b) Steuerpflichtige, die einen Gewinn für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§§ 13, 13a EStG) ermitteln müssen;
c) Steuerpflichtige, die den Gewinn für ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) ermitteln müssen;
d) Personenkreis nach § 147a AO mit besonderen Aufbewahrungspflichten für Privatpersonen, die es ermöglichen sollen, die Einkünfte von Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften von mehr als 500 000 EUR im Kalenderjahr durch eine Betriebsprüfung (ohne Betrieb) zu prüfen. Der allgemein eingebürgerte Begriff der Einkommensmillionäre stammt noch aus der DM–Zeit.

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Darüber hinaus können nach § 193 Abs. 2 AO geprüft werden

e) die Einbehaltungs- und Abführungsverpflichteten, die Steuer für Rechnung eines anderen zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen haben (z.B. Arbeitgeber für Lohnsteuer, Banken für Kapitalertragsteuer)
f) schwierige Steuerfälle mit erheblichem Aufklärungsbedarf, der vom Innendienst nicht geleistet werden kann. Hier ist jedoch eine Begründung zur Rechtfertigung der Prüfung erforderlich,[3] die in anderen Prüfungsbereichen nicht erforderlich ist.
g) Mitwirkungspflichtverweigerer nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO. Diese Mitwirkungspflichten haben jedoch aktuell keine Bedeutung, weil sie sich auf Geschäftsbeziehungen zu sog. Oasenstaaten beziehen, die sich aus der „Schwarzen Liste“ der OECD ergeben. Diese „Schwarze Liste“ ist jedoch seit Inkrafttretens der Vorschrift leer geblieben, weil die üblichen verdächtigen Staaten allesamt entsprechende Auskunftsabkommen abgeschlossen haben, zumeist als „Tax Information Exchange Agreement (TIEA)[4]. Die OECD hat aber angekündigt, im Dezember 2017 eine neue „Schwarze Liste“ herauszugeben.

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Liegen die persönlichen Voraussetzungen für eine Betriebsprüfung nach § 193 AO vor, ist die Behörde verhältnismäßig frei in ihrer Entscheidung, wer geprüft werden soll. Abgesehen von den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bedarf es für die Anordnung einer Betriebsprüfung keiner weiteren Begründung, solange die Prüfungsgegenstände steuerlich von Belang sind. Die Behörde entscheidet welche Steuerpflichtige sie für welche Jahre und für welche Steuerarten prüft.

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