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b) Aufgabenzuweisung aufgrund weiterer Kontrollbereiche

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Der Betriebsprüfung können nach § 2 Abs. 2 BpO auch andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter übertragen werden wie zum Beispiel Liquiditätsprüfungen, nicht jedoch Steuerfahndungsprüfungen. Die Liquiditätsprüfung ist jedoch keine Außenprüfung i.S.v. § 193 AO, sondern eine Prüfungsmaßnahme eigener Art, die sich zumeist auf das Steuerfestsetzungsverfahren (z.B. bei abweichender Festsetzung, § 163 AO) oder das Erhebungsverfahren (z.B. bei beantragter Stundung, § 222 AO) bezieht, so dass sich ihre Zulässigkeit nicht aus § 193 ff. AO ergibt. Mangels Rechtsgrundlage sind Liquiditätsprüfungen daher nur im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen möglich[5].

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Weitere Aufgaben für die Betriebsprüfung könnten sich theoretisch auch aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung ergeben. Danach hat der Betriebsprüfer zwingend die Staatsanwaltschaft zu informieren, wenn er anlässlich seiner Prüfung entdeckt, dass der Steuerpflichtige rechtswidrige Zahlungen (§§ 299–300, 333–335a) geleistet hat, die er als Betriebsausgaben abziehen könnte. Das Steuergeheimnis steht dieser Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegen, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

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Nicht erforderlich für die Zulässigkeit der Mitteilung ist es, dass der Steuerpflichtige die rechtswidrigen Aufwendungen tatsächlich als Betriebsausgaben abgezogen hat, weil deren grundsätzliche Eignung hierzu ausreicht, aber auch notwendig ist. Eine Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG besteht nicht bei einem Verzicht auf Einnahmen, der ebenfalls zu korruptiven Zwecken eingesetzt wird (z.B. zinslose Darlehen oder kostenlose Nutzungsüberlassung von Kraftfahrzeugen). Verhinderte Betriebseinnahmen sind nun mal keine Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG.

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Es kommt hinzu, dass sich die Prüfungshandlungen auf dem Boden der Prüfungsanordnung bewegen müssen. Eine reine Korruptionsprüfung wäre unzulässig. Der Betriebsprüfer ist kein Korruptionsprüfer. Nur bei einem Zusammenhang mit zulässigerweise zu prüfenden steuerlichen Sachverhalten darf sich der Betriebsprüfer mit korruptiven Vorgängen befassen, so dass man schwerlich von einer Aufgabenzuweisung aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG für den Betriebsprüfer ausgehen kann.

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Vergleichbares gilt für die Bekämpfung der Geldwäsche und damit in Zusammenhang stehender Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG. Das Geldwäschegesetz verlangt von den Verpflichteten (§ 2 GwG) eine Reihe von verschiedenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, deren Verletzung nach § 17 GwG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Der Betriebsprüfer vermag bei seiner Prüfung Verstöße gegen diese Pflichten zu erkennen und ist infolge § 31b AO nicht durch das Steuergeheimnis gehindert, diese Pflichtverstöße der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Aber er ist kein Geldwäscheprüfer. Die gezielte Frage nach den Aufzeichnungen ist nur im Zusammenhang mit seinem steuerlichen Prüfungsauftrag erlaubt, so dass insofern nur Zufallsfunde in Betracht kommen. Eine eigene Prüfberechtigung losgelöst von einer steuerlichen Prüfung kann kraft entsprechender Aufgabenzuweisung dadurch nicht entstehen.

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