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a) Aufgaben der Steuerfahndung nach der Abgabenordnung aa) Die strafrechtliche Ermittlungsaufgabe

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In den Kernbereich der Aufgaben der Steuerfahndung stellt § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO die strafrechtliche Ermittlungsaufgabe der Steuerfahndung als „Kriminalpolizei der Finanzverwaltung zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wobei das Schwergewicht der Tätigkeit zweifellos auf Ersterem liegt. Für diesen Bereich folgen die Kompetenzen der Steuerfahndung sowohl aus der Strafprozessordnung (StPO) wie aus der Abgabenordnung.

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Steuerstraftaten (§ 369 AO) sind nach Nr. 18 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV)[15] die nach den Steuergesetzen (AO und Einzelsteuergesetzen, z.B. § 26c UStG, § 23 Rennwett- und Lotteriegesetz) strafbaren Taten, also hauptsächlich die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die versuchte Steuerhinterziehung.

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Steuerhinterziehung kann auch vorliegen, wenn gar kein Steuerschuldverhältnis vorliegt, sondern ein solches nur vorgetäuscht wird, um beispielsweise ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen für einen nicht existierenden Steuerpflichtigen zu erschleichen[16].

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Die Ermittlung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat, fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung.

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Hinweis:

Das gilt nur für die sachliche Begünstigung, die dem Täter die Vorteile aus seiner Tat sichern will, nicht dagegen für die persönliche Begünstigung mit dem Zweck, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Für diese Strafvereitelung (§ 258 StGB) bleibt die Staatsanwaltschaft zuständig.

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Ebenfalls in die Zuständigkeit der Steuerfahndung fallen Ermittlungen wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer der vorgenannten Steuerstraftaten.

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Weiterhin fallen Ermittlungsmaßnahmen zu den den Steuerstraftaten gleichgestellten Taten in die Zuständigkeit der Steuerfahndung (Aufzählung in Nr. 19 der AStBV). Das sind in der Hauptsache Straftaten im Subventionsbereich wie die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien und weitere sowie früher der Betrug in Bezug auf die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 15 Abs. 2 EigZulG)[17].

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Die von der Finanzverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich wahrzunehmende Ermittlungskompetenz entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft für den Fall zuständig ist oder wird (Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft).

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