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aa) Steuerliche Befugnisse

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Die steuerlichen Befugnisse der Steuerfahndung sind grundsätzlich dieselben wie bei der Betriebsprüfung und den Innendiensten der Finanzverwaltung. Sie folgen aus §§ 88 ff., 193 ff. AO.

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Allerdings findet insofern eine Verstärkung dieser Rechte statt, als das Eskalationsprinzip des § 93 Abs. 1 S. 3 AO für die Steuerfahndung nicht gilt. Während der Finanzbeamte normalerweise Dritte erst dann um Auskunft ersuchen kann, wenn die Nachfrage beim Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblieben oder voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, kann der Beamte der Steuerfahndung sich mit einem Auskunftsersuchen unmittelbar und primär an Dritte wenden. Gleiches gilt für Vorlageverlangen von Urkunden (§ 97 Abs. 1 S. 3 AO). Darüber hinaus sind die steuerlichen Befugnisse von Beamten der Steuerfahndung die Gleichen wie die aller anderen Finanzbeamten.

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