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cc) Befugnisse bei gemeinsamen Prüfungen

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Wenn die Steuerfahndung mit anderen Prüfungsdiensten (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung) oder mit anderen Ermittlungsbehörden (z.B. Polizei, Zoll) bei der Ermittlungen eines Falles zusammenarbeitet und dazu eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet wird, was insbesondere bei deliktsübergreifenden Großverfahren notwendig werden kann, richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen. Die Tätigkeit in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe führt nicht zu einer Ausweitung von Befugnissen etwa in Form einer „Kompetenz-Leihe“ vom anderen Dienst oder der anderen Ermittlungsbehörde.

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Eine Zusammenarbeit von Steuerfahndung und Betriebsprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich anlässlich einer Betriebsprüfung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergibt, der nach Lage der Dinge nur im Strafverfahren ermittelt werden kann. Wenn die Betriebsprüfung schon weit fortgeschritten ist, ist die komplette Übernahme des Falles durch die Steuerfahndung oft nicht sinnvoll und von den Betriebsprüfungsstellen auch nicht gewollt, weil dann einerseits die bisher geleistete Prüfungstätigkeit in der Statistik der Betriebsprüfung nicht erfasst wird und andererseits sich der Steuerfahnder nochmal in bereits geprüfte Sachverhalte einarbeiten muss. In diesen Fällen bietet sich eine sog. Kombi–Prüfung an, bei der der steuerliche Bericht gemeinsam vom Betriebsprüfer und vom Steuerfahnder erstellt wird, während der strafrechtliche Bericht alleine vom Steuerfahnder verfasst wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der gemeinsame steuerliche Bericht deutlich zwischen den jeweiligen Ermittlungsteilen differenzieren muss, damit der den Bericht auswertende Innendienstsachbearbeiter erkennen kann, welche Besteuerungsgrundlagen sich aufgrund einer Steuerhinterziehung ergeben (→ dann möglicherweise zehnjährige Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO) und welches die rein steuerlichen Feststellungen (keine Steuerhinterziehung) sind (→ dann vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Entsprechendes gilt für die Feststellung von Steuerordnungswidrigkeiten und die dann geltende fünfjährige Festsetzungsfrist.

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