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aa) Allgemeine Befugnisse

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Die Regelungen in §§ 193 ff. AO enthalten nur Vorschriften zur Prüfung dem Grunde nach und treffen keine besonderen Bestimmungen über die Ermittlungsbefugnisse des Betriebsprüfers. Sie regeln das Verfahren der Betriebsprüfung vom Erlass der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) über die Ausweispflicht zu Beginn der Prüfung (§ 198 AO), den vom Prüfer zu beachtenden Prüfungsgrundsätzen (§ 199 AO) und den für den Steuerpflichtigen zu beachtenden Mitwirkungspflichten (§ 200 AO) bis hin zum Recht des Steuerpflichtigen auf Schlussbesprechung nach Abschluss der Prüfungshandlungen (§ 201 AO). Hinzuweisen ist aber auf den in § 199 AO festgelegten Prüfungsgrundsatz, dass der Prüfer alle steuerlich bedeutsamen Sachverhalte sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen ermitteln muss.

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Für die Ermittlungshandlungen selbst gelten auch bei Betriebsprüfungen zunächst die allgemeinen steuerlichen Ermittlungsbefugnisse und Beweismittel nach §§ 88 ff. AO wie sie jedem Finanzbeamten zustehen.

a) Einholung von Auskünften von Beteiligten und dritten Personen, §§ 92, 93 AO. Ein Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO dürfen Dritte aber grundsätzlich erst dann befragt werden, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Auskunft gibt oder seine Befragung keinen Erfolg verspricht (sog. Eskalationsprinzip).
b) Das Recht, Sachverständige hinzuziehen, §§ 92, 96 AO.
c) Das Recht, Augenschein einzunehmen, §§ 92, 98 AO
d) Betretungsrecht von Grundstücken und Räumen zum Zwecke des Augenscheins und für hinzugezogene Sachverständige, § 99 AO. Dies betrifft Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Voraussetzung ist eine steuerliche Relevanz der Ermittlungsmaßnahme. Wohnungen dürfen nur mit Genehmigung des Wohnungsinhabers betreten werden, es sei denn, es besteht eine zu verhütende dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was im Besteuerungsverfahren aber regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte. Ausnahme: Die Wohnung dient gleichzeitig als Geschäftsraum.
e) Recht, die Vorlage von Urkunden (§ 97 AO) oder von Wertsachen (§ 100 AO: Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) zu verlangen.

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Diese Rechte können grundsätzlich auch mit den Zwangsmitteln der Abgabenordnung (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden, d.h. nach entsprechender Androhung (§ 332 AO) kann ein Zwangsmittel (§ 328 AO) festgesetzt werden. Diese sind das Zwangsgeld, das ggf. in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden kann (§§ 329, 334 AO), eine Ersatzvornahme (§ 330 AO) oder der unmittelbare Zwang (§ 331 AO). Während diese Möglichkeit in der Praxis der Finanzverwaltung und auch der Betriebsprüfung weitgehend nur theoretische Bedeutung haben,[7] wird die Möglichkeit zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüfung rege angewandt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein Zwangsmittel, sondern um eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) und um ein Druckmittel eigener Art, um den Steuerpflichtigen zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflichten in der Außenprüfung anzuhalten,[8] insbesondere seine elektronische Buchführung aus dem Ausland zurück zu verlagern sowie in der Prüfung Auskünfte zu erteilen und angeforderte Belege zeitnah vorzulegen. Das einzelne Verzögerungsgeld kann bis zu 250 000 EUR betragen.

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