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b) Kompetenzen der Steuerfahndung

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Als Besonderheit der Steuerfahndung folgt aus ihrer Doppelfunktionalität sowohl als Finanzbehörde und strafrechtliche Ermittlungsbehörde auch eine Doppelkompetenz sowohl nach der Abgabenordnung wie auch nach der Strafprozessordnung, was den Beamten der Steuerfahndung weitreichende Befugnisse aus beiden Rechtsgebieten gibt, die in einzelnen Teilbereichen sogar noch verstärkt sind.

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