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c) Kompetenzen der steuerlichen Betriebsprüfung aus der Abgabenordnung

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Der sachliche Umfang der steuerlichen Betriebsprüfung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 AO und wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) konkretisiert, die Voraussetzung jeder steuerlichen Außenprüfung ist. Die Prüfungsanordnung ist Verwaltungsakt, für den die allgemeinen Regelungen gelten (z.B. eine wirksame Bekanntgabe, § 197 AO) und der mit dem Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden kann. Geprüft werden können die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (§ 194 Abs. 1 S. 1 AO), die regelmäßig mehr umfassen als den Gewinn des Betriebes, weswegen eigentlich der Steuerpflichtige geprüft wird. Daher kann die Prüfung sich auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, aber auch Überschusseinkünfte), die nicht mit dem Betrieb zusammenhängen.[6]

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