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2. Steuerfahndung

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Die Aufgaben der Steuerfahndung werden in § 208 AO definiert und umfassen nach dem gesetzlichen Vorstellungsbild sowohl steuerliche wie steuerstrafrechtliche Aufgabenbereiche. Die daraus folgende Doppelfunktionalität der Steuerfahndung war schon verschiedentlich Gegenstand von Kritik in der Literatur, entspricht jedoch in ihrer gegenwärtigen Ausprägung dem klaren Willen des Gesetzgebers.[14] Auch sachlich spricht unter Effizienzgesichtspunkten viel für diese doppelte Aufgabenzuweisung. Die möglicherweise erforderliche Eingrenzung sollte und kann problemlos auf der Ebene der Kompetenzen und ihrer Anwendung erfolgen.

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