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bb) Strafprozessuale Befugnisse

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Die strafrechtlichen Kompetenzen der Steuerfahndung ergeben sich aus §§ 404, 399 Abs. 2 S. 2 AO: danach können die Steuerfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO)

Steuerstraftaten erforschen und alle Maßnahmen zur Verhütung der Verdunkelung der Sache durchführen (§ 163 Abs. 1 StPO) sowie Ermittlungen aller Art im Rahmen der Zuständigkeit und auf Weisung der Staatsanwaltschaft durchführen, § 161 Abs. 1 StPO
kurzfristige Observationen durchführen, § 163 StPO Langfristige Observationen (mehr als 24 h) bedürfen der richterlichen Erlaubnis, § 163 f StPO oder der Genehmigung der Staatsanwaltschaft, § 100h StPO.
Durchsuchungen durchführen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung, §§ 102, 103 StPO.

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Ausnahme: Es besteht Gefahr im Verzug

Sicherstellung von Beweismitteln und Beschlagnahme aufgrund richterlichen Beschlusses, §§ 102, 103 StPO
Durchsichtsrecht von Papieren und Daten des von der Durchsuchung Betroffenen, § 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
Durchführung von Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen, § 163a StPO
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG
Festnahme des Störers einer Durchsuchung, § 164 StPO, Nr. 63 Abs. 6 AStBV
Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, §§ 94, 98 Abs. 1, 111b, 111e StPO
Identitätsfeststellung des einer Steuerstraftat Verdächtigen, § 127 Abs. 2, 163b Abs. 1 StPO, die auch beim unverdächtigen Dritten zulässig ist (unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich möglich), § 163b Abs. 2 StPO

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Bei Gefahr im Verzug:

Anordnung von Durchsuchung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhindern, ohne richterlichen Beschluss, § 399 Abs. 2 S. 2 AO
Vorläufige Festnahme, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen, § 127 Abs. 2 StPO, Nr. 73 Abs. 1 und 2 AStBV (ebenfalls ohne richterlichen Beschluss).

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Sonderfälle:

Bei bandenmäßiger Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO ist der Einsatz verdeckter Ermittler möglich, § 110a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO
In diesen Deliktsfall ist auch eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs (TKÜ) möglich. § 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO
Sogar ein Lauschangriff ist zulässig in besonders schweren Fällen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB), wenn eine bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung als Vortat vorliegt.

Und zuletzt:

Sonderrechte im Straßenverkehr, soweit es der Ermittlungszweck erfordert, § 35 StVO.

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Wenngleich dieser Katalog der Rechte der Steuerfahndung lang erscheint, darf doch nicht verkannt werden, dass es sich grundsätzlich um die normalen Rechte eines jeden Finanzbeamten und eines jeden Kriminalbeamten der Polizei handelt, die sich lediglich wegen der gesetzlich so bestimmten Doppelfunktion der Steuerfahndung in dieser Ermittlungsbehörde kumulieren. Die Verstärkungen der Rechte in § 208 Abs. 1 S. 3 AO und § 110 Abs. 1 StPO sind demgegenüber marginal.

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