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1. Begriffe

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Das Zivilrecht (bürgerliches Recht) bildet einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der in einem politischen Gemeinwesen geltenden Rechtsnormen. Die Bezeichnung ist vom antik-römischen ius civile (= das für die römischen Bürger geltende Recht) abgeleitet. Im heutigen Gebrauch weist der Begriff darauf hin, dass es um diejenigen Rechtsnormen geht, welche die rechtlichen Positionen der „Bürger“ in ihrem Verhältnis zueinander bestimmen.

Mit Zivilrecht konkurriert der Terminus Privatrecht (von ius privatum, im Gegensatz zu ius publicum = öffentliches Recht), der teils synonym, teils als Oberbegriff verwendet wird.

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Das Zivilrecht ist durch seine Funktion bestimmt: Es legt die rechtlichen Positionen fest, in denen die in einer Gesellschaft zusammenlebenden Menschen einander gegenüberstehen. Da die Menschen in Gemeinschaft miteinander leben, geraten sie notwendig in gegenseitige Berührung. Der Kontakt bringt Interessenwiderstreit und Konflikte hervor. Häufig entsteht dann die Frage, was eine Person der anderen gegenüber tun darf oder tun soll; was sie von der anderen verlangen kann; welches Lebens- und Schadensrisiko sie im Verhältnis zu anderen trägt. Die Menschen treffen ferner zum Ausgleich ihrer Interessen Vereinbarungen, über die wiederum Streit entstehen kann. Sie organisieren sich in Gruppen, bei denen es innere Konflikte wie Streitigkeiten mit Außenstehenden gibt. Es geht dann darum zu bestimmen, welche rechtlichen Positionen die Beteiligten einander gegenüber innehaben. Darüber entscheiden die Normen des Zivilrechts: Sie weisen den Personen im Verhältnis zueinander Berechtigungen, Verpflichtungen und rechtliche Risiken zu.

Einführung in das Zivilrecht

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