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6. Übersicht

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Im Überblick können wir die Rechtswirkungen wie folgt einteilen:

Rechtswirkungen (Rechtsfolgen)
1. auf Grund Rechtsgeschäfts (insbesondere Vertrags) 2. unmittelbar auf Grund Gesetzes (ohne Rücksicht auf ein Rechtsgeschäft) 3. auf Grund richterlicher Prämisse (= Rechtssatz, der keine Festlegung im Gesetz gefunden hat)

Bei den Rechtswirkungen aufgrund Rechtsgeschäfts ist eine Unterscheidung hinzuzufügen.

Es treten erstens diejenigen Rechtsfolgen ein, die von den Parteien des Geschäfts gemäß ihren Erklärungen gewollt sind (zB beim Mietvertrag: Verpflichtung zur Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache, Verpflichtung zur Zahlung des bedungenen Mietzinses, erläutert in § 535).
Zweitens aber knüpft die Rechtsordnung an die Vornahme von Rechtsgeschäften weitere Rechtswirkungen, die auch dann eintreten, wenn sie von den Erklärungen der Parteien nicht umfasst waren (zB Vorschriften über Kündigungsfristen bei der Miete, §§ 573c, 580a).

Bei den zuletzt genannten Rechtsfolgen, die das Gesetz den von den Parteien gewollten Rechtswirkungen hinzufügt, handelt es sich zumeist um die Regelung von Konflikten, an welche die Parteien bei Vornahme des Rechtsgeschäfts gar nicht zu denken pflegen, oder um Schutzvorschriften zu Gunsten des einen oder des anderen Vertragspartners. Je nach ihrem Zweck können die gesetzlichen Regelungen über Vertragsverhältnisse entweder zwingend sein oder nachgiebig, dh durch Parteivereinbarung veränderbar sein (dazu Rn 49 ff).

In der Übersicht ergibt sich folgende Einteilung:


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