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b) Bestechung (§ 334 StGB)

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Wegen Bestechung gemäß § 334 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder noch verletzen würde. Die Bestechung stellt damit einen Qualifikationstatbestand zu dem Grundtatbestand der Vorteilsgewährung dar. Über die bereits oben dargestellte Vorteilsgewährung muss der Vorteil hier als Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein, es muss also eine (Unrechts-)Vereinbarung zwischen dem Zuwendendem oder dem Amtsträger geschlossen worden sein, nach der der Amtsträger seine Dienstpflichten unter dem Einfluss der gewährten oder versprochenen Zuwendung verletzt. Als pflichtwidrige Diensthandlungen in Betracht kommen hier bspw. die rechtswidrige Erteilung einer Genehmigung (Baugenehmigung, Fahrerlaubnis pp.), die unrechtmäßige Bewilligung einer Leistung (Subventionen pp.) oder auch die fehlerhafte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO.86

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Hinsichtlich der (Grund-)Tatbestandsmerkmale der Amtsträgereigenschaft sowie des Vorteils kann auf die obigen Ausführungen unter a) verwiesen werden. Auch im Hinblick auf die hier erforderliche konkrete Unrechtsvereinbarung ist die Rechtsprechung jedoch „großzügig“. An die Konkretisierung der künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung innerhalb der Unrechtsvereinbarung sind „keine übertriebenen Anforderungen“ zu stellen,87 die einvernehmlich ins Auge gefassten (pflichtwidrigen) Diensthandlungen brauchen ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegt zu sein.88 Insoweit ist es sogar unerheblich, ob die entsprechende pflichtwidrige Diensthandlung tatsächlich vorgenommen wird.89 Ebenso unerheblich ist es, dass sich der Täter insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren. Entscheidend ist der von dem Amtsträger nach außen erweckte Eindruck.90 Zeigt sich der Täter zunächst bereit, später seine Pflichten zu verletzen (ob er dies wirklich vor hat oder nicht), so liegt bereits Strafbarkeit vor.91

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Ein besonderes Compliance-Risiko besteht im Falle des Versuchs der Einflussnahme auf eine Ermessensentscheidung des Amtsträgers. Kommt diesem ein Ermessensspielraum zu, handelt er nämlich nach der Rechtsprechung bereits dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich auch durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also lediglich „mit in die Waagschale legt“92 und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung selbst letztlich sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche Feststellung ist nachvollziehbarer Weise schnell getroffen.

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Eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Bestechung liegt gem. § 334 Abs. 3 StGB auch bereits vor, wenn der Täter den Amtsträger zu bestimmen versucht, dass dieser als gebundener Beamter durch die Diensthandlung seine Pflichten verletzt (Nr. 1) oder sich als Ermessensbeamter bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen lässt. Es reicht aus, dass der Amtsträger dieses Angebot zur Kenntnis nimmt.

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Bei der Bestechung sieht das Gesetz zudem eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle vor. Gem. § 335 StGB ist der Strafrahmen hier auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erhöht. Ein besonders schwerer Fall der Bestechung wird von der Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn die Zuwendung ihrem Umfang nach deutlich aus dem Rahmen durchschnittlicher Fälle herausragt.93 Die Literatur zieht die Grenze für einen besonders schweren Fall (großes Ausmaß) bei einem Schadensvolumen zwischen 10.000,00 und 25.000,00 EUR.94 Ein besonders schwerer Fall liegt auch bei der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung vor, die bereits bei deutlich kleineren Beträgen in Betracht kommt. Heikel ist insoweit, dass nach der Rechtsprechung eine Bande bereits beim Zusammenschluss von mehr als zwei Personen angenommen wird, hier also bereits bei einem bestechlichen Amtsträger und zwei Vorteilsgebern vorliegen kann,95 was gerade im unternehmerischen Umfeld nicht die Ausnahme sein dürfte.

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