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e) Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB)
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§ 299 Abs. 1 StGB bedroht die Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten im geschäftlichen Verkehr mit Strafe und erfasst damit spiegelbildlich das entsprechende Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale kann insoweit auf die Ausführungen zur (aktiven) Bestechung im geschäftlichen Verkehr verwiesen werden, allerdings ist § 299 Abs. 1 StGB ein sog. Sonderdelikt, das nur von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens verwirklicht werden kann. Da eine solche Tat eines Angestellten oder Beauftragten mangels Betriebsnützigkeit oder (beabsichtigter) Bereicherung des eigenen Unternehmens nicht mit dem Risiko der Einziehung oder der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße behaftet ist, stellt die (passive) Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten für das betroffene Unternehmen kein Compliance-Risiko im engeren Sinne dar. Dennoch besitzt auch eine solche Strafbarkeit natürlich Compliance-Relevanz, da gerade im Falle der Bestechlichkeit von Angestellten oder Beauftragten, die das Vertrauen der Unternehmensleitung (oder des Gesellschafters) genießen und auf deren Loyalität das Unternehmen angewiesen ist, erhebliche Schäden herbeigeführt werden können. Die Verhinderung und, soweit dies nicht gelingt, Aufdeckung solchermaßen unternehmensschädlicher Straftaten ist damit regelmäßig Ziel und Bestandteil interner Compliance-Management-Systeme.