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b) Zahlung von Bestechungsgeld
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Die Zahlung von Bestechungsgeld, sei es unmittelbar als Barzuwendung oder als Vermittlungsprovision bzw. Beraterhonorar, kann sich ebenfalls als untreuerelevant darstellen. Widerspricht die Hingabe von Vermögenswerten zum Zwecke der Bestechung bereits dem Willen des Vermögensinhabers, liegt unzweifelhaft ein pflichtwidriges Verhalten i.S.v. § 266 StGB vor. Ein solcher entgegenstehender Wille kann sich im Unternehmensbereich insbesondere aus dahingehenden Compliance-Erklärungen (sog. Compliance Commitments) ergeben.160
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Erfolgt die Bestechungshandlung jedoch mit Einwilligung des Vermögensinhabers, ist das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 266 StGB zweifelhaft, soweit etwa aufgrund des Einsatzes des Bestechungsgeldes ein gewinnbringender Auftrag generiert wird. Erfolgt die Gegenleistung (der gewinnbringende Auftrag) nicht, liegt ein Vermögensschaden vor. Erfolgt die Gegenleistung jedoch, liegt prima vista zwar kein Vermögensschaden i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB vor, die Gegenleistung ist dann aber immer noch mit dem Risiko der Anfechtbarkeit und dem Risiko strafprozessualer Maßnahmen, etwa der Einziehung des Erlangten gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, behaftet.161 Die Gegenleistung ist somit um das Entdeckungsrisiko gemindert.162 Nicht nur, da diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung des BGH sowie des BVerfG in hohem Maße umstritten ist,163 sondern insbesondere, da eine Konstellation, in der ein Bestechungsgeld nicht der Strafdrohung der §§ 299, 331ff., 335a StGB unterliegt, kaum mehr denkbar ist, kann ein dahingehendes Einverständnis unter Compliance-Aspekten ohnehin nicht erteilt werden.
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Nach der Rechtsprechung des BGH liegt auch bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preisaufschlags regelmäßig ein Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB vor.164 Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können.165 Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergeldes dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. Inwieweit andere Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben, soll, so der BGH, demgegenüber unerheblich sein.166
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Die Erbringung von korruptiven Zahlungen (vulgo: Schmiergeld) stellt sich damit ebenso wie die Entgegennahme von Bestechungsgeld regelmäßig als Treuepflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen dar. In (fast) jedem Korruptionssachverhalt findet sich daher auch eine Untreuestrafbarkeit gem. § 266 Abs. 1 StGB. Die Untreue dient in der Praxis nicht selten als Auffangtatbestand in Fällen mangelnder strafrechtlicher Relevanz i.S.d. §§ 331ff. StGB oder auch in Fällen mangelnder Beweisbarkeit.