Читать книгу Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz - Страница 84

3. Steuerverkürzung (§§ 370ff. AO)

Оглавление

106

Die Verkürzung von Unternehmenssteuern stellt nicht nur als solche ein erhebliches Compliance-Risiko dar, gerade hier befindet sich das Einfallstor für die Aufdeckung anderweitiger im Unternehmen schlummernder Compliance-Risiken.

107

Im Hinblick auf die Hauptproblemfelder einer Steuerverkürzung im Unternehmensinteresse, mithin dem eigentlichen steuerlichen Compliance-Risiko, so in erster Linie der Umsatzsteuerverkürzung, der Lohnsteuerverkürzung sowie der Körperschaftssteuerverkürzung, kann auf die ausführliche Darstellung im Kapitel 25 Tax Compliance verwiesen werden. Die Tatsache, dass die vorsätzliche oder auch nur leichtfertige Verkürzung von Unternehmenssteuern im (vermeintlichen) Unternehmensinteresse per se ein Compliance-Risiko darstellt, dürfte auf der Hand liegen. Im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung droht den Unternehmensverantwortlichen gem. § 370 Abs. 1 AO ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel bereits vor, wenn der Täter Steuern „in großem Ausmaß“ verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile in entsprechender Höhe erlangt hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Ein großes Ausmaß ist nach der Rechtsprechung des BGH mittlerweile bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 EUR erreicht.167 Die frühere Unterscheidung zwischen Gefährdung des Steueranspruchs durch Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte und Umsätze (Wertgrenze 100.000,00 EUR) und echtem Vermögensverlust durch Erschleichen ungerechtfertigter Erstattungen (Wertgrenze 50.000,00 EUR) wurde durch den BGH ausdrücklich aufgehoben. Das Erreichen der Schwelle des „großen Ausmaßes“ ist allerdings für jede einzelne Tat im materiellen Sinne, also etwa für jeden Erklärungszeitraum, gesondert zu bestimmen.168 Infolge der zunehmend restriktiver werdenden Rechtsprechung des BGH in Steuerstrafsachen ist bei Erreichen eines Verkürzungsbetrages von 1 Mio. EUR konsequent auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen mit der Folge, dass dann gem. § 56 Abs. 2 StGB auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nur noch sehr ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt.169 Aufgrund der in der Steuerverkürzung liegenden Verletzung unternehmensbezogener Pflichten und der Absicht der Bereicherung des Unternehmens droht dem Unternehmen neben der (Nach-)Zahlung der verkürzten Steuern, der Hinterziehungszinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat170 und der Bestrafung der Verantwortlichen zusätzlich die Einbeziehung in das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG.

108

Weniger spektakulär aber umso gefährlicher ist die Aufdeckung weniger offensichtlicher Steuerverkürzungen, die ihrerseits auf andere, nicht-steuerrechtliche Compliance-Verstöße, insbesondere Korruptionssachverhalte, zurückzuführen sind. Da Korruptionssachverhalte regelmäßig auf Verdunklung angelegt sind, liegt es nahe, dass die Zahlungswege und Beziehungsgeflechte auch gegenüber den Steuerbehörden nicht offenbart werden sollen, die im Fall ihrer Kenntnisnahme einer Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft unterliegen und Amtshilfe leisten würden. Da die Aufwendung von Bestechungsgeldern jedoch bei oberflächlicher Betrachtung als betriebsnützlich angesehen werden kann, wollen Unternehmen jedoch häufig nicht ohne Weiteres auf die steuermindernde Geltendmachung dieser Posten als Betriebsausgaben verzichten. Dies ist jedoch nicht mehr möglich.

109

Bis 1999 war die steuermindernde Geltendmachung von im Ausland aufgewendeten sog. „Nützlichen Aufwendungen“ (also Bestechungsgeldern) als Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich erlaubt. Da die Auslandsbestechung in Deutschland jedoch bereits seit Inkrafttreten von EUBestG und IntBestG im September 1998 bzw. Februar 1999 strafrechtlich relevant ist, musste dieser Zustand natürlich geändert werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999171 wurde das EStG dann dahingehend geändert, dass strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevante Zuwendungen nicht mehr absetzbar waren, die Finanzbehörden in solchen Fällen vielmehr sogar verpflichtet sind, die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren.

110

Aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, so insbesondere nach Nr. 10 die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Das Abzugsverbot betrifft damit jegliche Zahlung von Schmier- und Bestechungsgeldern sowie die damit zusammenhängenden Kosten. Die strafrechtliche Relevanz einer Zuwendung ist damit nunmehr Voraussetzung für die steuerliche Nichtabsetzbarkeit von Betriebsausgaben, die strafrechtliche Bewertung ausschlaggebend für die steuerlichen Konsequenzen.172 Zwischen Steuerrecht und Strafrecht besteht damit eine Wechselwirkung, in die allerdings auch die sonstigen Regelungen des EStG einfließen. So etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, wonach Geschenke bis zu einem Wert von 35,00 EUR p.a. abzugsfähig sind, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach 70 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, absetzbar sind oder etwa die Regelung durch das BMF-Schreiben vom 22.8.2005, demzufolge Kundeneinladungen zu Sportveranstaltungen (VIP-Logen in Sportstätten) auch im Fall eines Wertes von über 35,00 EUR vom Einladenden pauschal versteuert werden können und auf eine Empfängerbenennung gem. § 160 AO verzichtet werden kann.173

111

Der Versuch, die steuerlichen Vorgaben zu umgehen, indem Bestechungsgelder etwa als Vermittlerprovisionen oder Beraterhonorar getarnt oder sonst als abzugsfähige Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, stellt eine (versuchte) Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO dar. Neben einer Verkürzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt, da § 7 Abs. 1 GewStG auf das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verweist, auch eine Gewerbesteuerhinterziehung in Betracht. Die in der (versuchten) Geltendmachung von korruptiven Zahlungen als Betriebsausgabe liegende Steuerhinterziehung wird häufig allerdings erst im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung offenbar und führt dann allerdings nicht nur zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, sondern zugleich, aufgrund der verpflichtenden Information der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG), zur Einleitung eines Korruptionsstrafverfahrens.

112

Die erhebliche praktische Relevanz des hier schlummernden Compliance-Risikos liegt insbesondere in der profiskalischen Motivation der Betriebsprüfer begründet. Da diese eine Prüfung regelmäßig mit einem „Mehrergebnis“ abschließen wollen, liegt es förmlich auf der Hand, schwerpunktmäßig die häufig nicht optimal dokumentierten Auslandssachverhalte, insbesondere Vermittlungsprovisionen sowie Beraterverträge, zu thematisieren und diesen Ausgaben im Interesse der Feststellung der Nichtabziehbarkeit eine strafrechtliche Relevanz zu unterstellen. Allein eine solche „Arbeitshypothese“ führt jedoch dazu, dass der dahingehende Verdacht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet werden muss. Der dann einmal in Bewegung gesetzte Ermittlungsapparat führt per se bereits zu Kollateralschäden im Unternehmen. Gelingt dann aufgrund der im Steuerverfahren gem. § 90 Abs. 2 AO bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten der Verwendungs- oder Empfängernachweis nicht, so führt dies nicht nur zur Nichtanerkennung der Betriebsausgaben, sondern häufig auch zu erheblichen Schwierigkeiten im Strafverfahren wegen des behaupteten korruptiven Hintergrundes der Zahlungen.

Compliance Management im Unternehmen

Подняться наверх