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aa) Einführung
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§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen gegeben sind, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden selbst oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe begründen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.