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bb) Statusverlust von Gesetzes wegen (1) Während der aktiven Laufbahn
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Für aktive[321] Beamte, Richter oder Soldaten endet das Dienstverhältnis kraft Gesetzes im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung vor einem deutschen Gericht
– | wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr, |
– | wegen in Tateinheit begangenem, vorsätzlichen und fahrlässig verwirklichten Delikt, sofern die mind. einjährige Haftstrafe, ausweislich des Strafurteils, auf der Vorsatztat beruht, |
– | nach vorsätzlich verwirklichtem Staatsschutzdelikt zu einer Freiheitsstrafe von mind. sechs Monaten, bei aktiven Richtern und Soldaten unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe. |
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Der Status- und Rechtsverlust setzt ein Urteil voraus. Entgegen § 410 Abs. 1 StPO genügt ein Strafbefehl nicht, um die genannten Rechtsfolgen herbeizuführen.[322]
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Eine Strafaussetzung zur Bewährung, ein nachträglicher Straferlass gemäß § 56g StGB oder eine Begnadigung, die sich nur auf die selbst Strafe beziehen, haben keinen Einfluss auf den Statusverlust kraft Gesetzes.