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bb) Statusverlust von Gesetzes wegen (1) Während der aktiven Laufbahn

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221

Für aktive[321] Beamte, Richter oder Soldaten endet das Dienstverhältnis kraft Gesetzes im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung vor einem deutschen Gericht

wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr,
wegen in Tateinheit begangenem, vorsätzlichen und fahrlässig verwirklichten Delikt, sofern die mind. einjährige Haftstrafe, ausweislich des Strafurteils, auf der Vorsatztat beruht,
nach vorsätzlich verwirklichtem Staatsschutzdelikt zu einer Freiheitsstrafe von mind. sechs Monaten, bei aktiven Richtern und Soldaten unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe.

222

Der Status- und Rechtsverlust setzt ein Urteil voraus. Entgegen § 410 Abs. 1 StPO genügt ein Strafbefehl nicht, um die genannten Rechtsfolgen herbeizuführen.[322]

223

Eine Strafaussetzung zur Bewährung, ein nachträglicher Straferlass gemäß § 56g StGB oder eine Begnadigung, die sich nur auf die selbst Strafe beziehen, haben keinen Einfluss auf den Statusverlust kraft Gesetzes.

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