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aa) Ärzte und Apotheker
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Unwürdig ist, wer „durch sein Verhalten nicht oder nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt.[331] Unzuverlässigkeit ist gegeben bei prognostizierter Rechtfertigung der Annahme der Nichtbeachtung berufseigener Pflichten in der Zukunft.[332]
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Frühere Straftaten sind für beide Feststellungen grundsätzlich erheblich. Eine geregelte zeitliche Begrenzung hierfür besteht, mit Ausnahme einer registerrechtlichen Tilgung § 51 Abs. 1 BZRG, nicht.
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Es empfiehlt sich folgende Differenzierung:[333]
Humanmediziner | Zahnmediziner | Tiermediziner | Apotheker | |
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Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation | § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄÖ | § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZHG | § 4 Abs. 1 Nr. 2 BTÄO | § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAPO |
Voraussetzung für die Rücknahme der Approbation | § 5 Abs. 1 S. 2 BÄO | § 4 Abs. 1 S. 2 ZHG | § 7 Abs. 1 S. 1 BTÄO | § 6 Abs. 1 lit. a BAPO[334] |
Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation | § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO | § 4 Abs. 2 S. 1 ZHG | § 6 Abs. 2 BTÄO | § 6 Abs. 2 BAPO |
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation, aufgrund eines gegen den Arzt oder Apotheker eingeleiteten Strafverfahrens grundsätzlich dann anordnen kann, wenn das Verfahren wegen des Verdachtes einer Straftat eingeleitet wurde, aus der sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit ergeben kann.[335]
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Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen dieser Anordnung für den Betroffenen sind im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen daran zu stellen, inwieweit der Verdacht mit erheblicher, hinreichender, hoher oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit als begründet erscheint.[336]