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(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren
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Gegen einen Rechtsanwalt, der die ihm übertragenen Pflichten aus der BRAO oder der Berufsordnung schuldhaft verletzt, kann gem. § 113 Abs. 1 BRAO eine anwaltsgerichtliche Maßnahme des § 114 Abs. 1 BRAO verhängt werden.
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Bei außerberuflichen Straftaten ist gem. § 113 Abs. 2 i.V.m. § 43 S. 2 BRAO darauf abzustellen, ob das Verhalten geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies kann insbesondere bei Vermögens- und Aussagedelikten der Fall sein.[341]
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Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme aufgrund einer Pflichtverletzung | Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 Abs. 1 BRAO infolge außerberuflichen Verhaltens |
§ 113 Abs. 1 BRAO | § 113 Abs. 2 i.V.m. § 43 S. 2 BRAO |
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Eine Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen aus einem Strafverfahren, bzw. die Sperrwirkung eines Freispruchs, ergibt sich entsprechend der Regelung des § 118 Abs. 2, Abs. 3 BRAO.