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dd) Absolutes und relatives Maßnahmeverbot

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Mögliche Maßnahmen nach dem Disziplinargesetz gegenüber:

Beamten Richtern Soldaten
Verweis Geldbuße Kürzung des Ruhegehalts bzw. der Dienstbezüge, etc. vgl. § 5 BDG, §§ 11 ff. BDG Wie bei Beamten, jedoch mit einschränkenden Besonderheiten je nach Art des Richteramtes, vgl. § 64 Abs. 2 DRiG Nach den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1, 28 WDO

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Ein absolutes Maßnahmeverbot besteht, wenn gegen den Bediensteten unanfechtbar eine Strafe (= alle Verurteilungen i.S.d. StGB und strafrechtlichter Nebengesetze), eine Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB oder bei Bundesbediensteten und Soldaten eine Geldauflage nach § 153a StPO verhängt wurde.

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In diesen Fällen darf ein Verweis oder eine schwächere Disziplinarmaßnahme nicht zusätzlich ergehen. Ausnahmen hierzu ergeben sich aus

§ 14 Abs. 1 BDG,
§ 63 Abs. 1 DRiG,
§§ 22 Abs. 1 Nr. 1–5 i.V.m. 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO,
sowie aus landesrechtlichen Maßnahmeverboten.

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Hinsichtlich des relativen Maßnahmeverbots i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG ist die Zulässigkeit der Verhängung von einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung abhängig. Bei der Beurteilung ist beispielsweise bei Beamten darauf abzustellen, ob die Maßnahme erforderlich ist, um diesen zur Pflichterfüllung anzuhalten.

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