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cc) Rechtsanwälte (1) Versagung, Widerruf und Rücknahme der Zulassung
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Einem Bewerber, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter gem. § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB aufgrund strafrechtlicher Verurteilung nicht besitzt, ist die Zulassung als Rechtsanwalt zu versagen bzw. für die Zukunft zu widerrufen oder zurückzunehmen.
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Ein weiterer Versagungsgrund besteht dann, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn als unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben.[340] Hierbei sind sowohl früheres (bis zur Grenze des § 51 Abs. 1 BZRG), als auch eine Prognose zukünftigen Verhaltens des Bewerbers gegeneinander abzuwägen. Besondere Beachtung finden insbes. vorsätzliche und berufsbezogene Delikte.
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Zu einem Widerruf der Zulassung kommt es, wenn ein Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 BRAO vorliegt. Treten nach der Zulassung Umstände ein, die die Unwürdigkeit des Rechtsanwaltes bedeuten, so ist ein Widerruf nur möglich, wenn zugleich ebenfalls ein Widerrufsgrund i.S.d. § 14 Abs. 2 BRAO gegeben ist.
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Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn im Nachhinein Tatsachen bekannt werden, nach denen die Zulassung hätte versagt werden müssen. Bestehen diese Gründe jedoch nicht mehr, ist der Versagungsgrund also entfallen, so ist eine Rücknahme gem. § 14 Abs. 3 BRAO grundsätzlich ausgeschlossen.