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bb) Vertragsärzte

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Liegen in der Person des Vertrags(zahn-)arztes schwerwiegende Mängel, so dass er für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet ist, so ist ihm die Zulassung zu versagen, bzw. wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, zu entziehen. Voraussetzungen dieser Maßnahme sind gröbliche, berufsbezogene Pflichtverletzungen des Vertragsarztes.

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Nur Straftaten mit Berufsbezug können die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation auslösen. In diesem Fall kann, unabhängig von Rücknahme oder Widerruf der Approbation, eine Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung erfolgen, wenn hierdurch das Vertrauensverhältnis zur kassenärztlichen Vereinigung bzw. zu den Krankenkassen beeinträchtigt wurde.[337]

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Eine Entziehung der Zulassung ist dann vorgeschrieben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der (Zahn-)Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat, so dass von einem Fehlen, bzw. Fortfall der Eignung für die vertragsärztliche Tätigkeit ausgegangen werden kann.[338]

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Versagung der Zulassung Entziehung der Zulassung
§ 21 Ärzte-ZV; § 21 Zahnärzte-ZV § 95 Abs. 6 SGB V

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In die Eignungsbeurteilung ist ebenso das Nachtatverhalten des Arztes mit einzubeziehen. Hierfür gilt zwar keine bestimmte zeitliche Grenze, allerdings darf die Dauer der „Bewährungszeit“ 5 Jahre nur ausnahmsweise überschritten werden.[339]

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Zwar besteht keine Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen, jedoch orientieren sich die Zulassungsgremien in ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig daran. Eine Entziehung ist allerdings ausnahmsweise schon vor Abschluss eines Strafverfahrens möglich, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 97 Abs. 4 SGB V angeordnet wurde.

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Verletzt der Arzt oder Apotheker durch die Straftat zugleich eine seiner Berufspflichten, wird auf das Strafverfahren regelmäßig noch ein Disziplinarverfahren folgen.

261

Zur Bindungs- und Sperrwirkung von strafgerichtlichen Entscheidungen gelten die Ausführungen zum Disziplinarrecht entsprechend.

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