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bb) Rechtliche Grundlagen

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Für Gewerbetreibende gilt, dass in manchen Bereichen die Ausübung erlaubnispflichtig ist und diese Erlaubnis die sog. Zuverlässigkeit desjenigen voraussetzt, der das Gewerbe betreiben will.

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Diese Zuverlässigkeit wird beim Beantragen einer entsprechenden Erlaubnis geprüft (§ 29 ff. GewO) und kann daher bei Mandanten, die diese Erlaubnis erstreben, von Bedeutung sein, wenn gegen diese Ermittlungen geführt werden oder bereits ein Strafverfahren abgeschlossen ist.

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§§ 30 ff. GewO geben einen Überblick über die Voraussetzungen der Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Dabei stellt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers einen Versagungsgrund dar, z.B. §§ 30 I 2 Nr. 1, 33a II Nr. 1 GewO.

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