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bb) Bindungswirkung von Feststellungen aus dem Strafverfahren

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Tatsachliche Feststellungen im Strafurteil entfalten Bindungswirkung auf das Disziplinarverfahren, vgl. §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 BDG, 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 S. 1 WDO. Ausnahmen von den bindenden tatsächlichen Feststellungen im behördlichen Disziplinarverfahren sind nur im Rahmen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 2 BDG bei „offenkundiger Unrichtigkeit“ der Feststellungen möglich.

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Checkliste: Bindungswirkung von Feststellungen

– eines rechtskräftigen Strafurteils (+)
– eines freisprechenden, rechtskräftigen Strafurteils (–)
– eines auf Einstellung lautenden rechtskräftigen Strafurteils (–)
– eines Strafbefehls (–)
– von Ausführungen die allein die Strafzumessung betreffen (–)
– eines erstinstanzlichen Urteils, nachdem dieses im Schuldspruch nach Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO in der Berufungsinstanz unangreifbar geworden ist. (–)
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