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aa) Abgrenzung inner-/außerdienstliche Pflichtverletzung als Dienstvergehen

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Eine Verletzung innerdienstlicher Pflichten wird stets als Dienstvergehen qualifiziert. Die Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens[327] als Dienstvergehen erfordert bei Beamten gem. § 77 Abs. 1 S. 2 BBG eine Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in Bezug auf dessen konkret funktionelles Amt.[328] Nach neuester Rechtsprechung begründet sich eine Ansehensschädigung des Beamtentums bereits bei einem Strafmaß von mind. zwei Jahren Freiheitsstrafe.[329]

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Für das obige Beispiel entscheidend ist insoweit, ob das Verhalten des Lehrers über die Straftat als solche hinaus eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellt und damit als Dienstvergehen zu werten ist.[330]

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