Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 95
b) Das Disziplinarverfahren
Оглавление231
Regelmäßig schließt sich dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren an, sofern die Straftat gleichzeitig ein sog. Dienstvergehen darstellt. Dies ist entsprechend dem jeweils geltenden Dienstrecht zu beurteilen:
– | § 77 S. 2 BBG für Beamte und Richter (beachte § 61 BBG!), |
– | § 47 Abs. 1 BeamtStG für entsprechende Regelungen bei Landesbeamten, |
– | § 23 SG für Soldaten (beachte § 17 SG!). |
232
Demnach muss das Verhalten des Bediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das der Beruf erfordert.[326]