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b) Das Disziplinarverfahren

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Regelmäßig schließt sich dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren an, sofern die Straftat gleichzeitig ein sog. Dienstvergehen darstellt. Dies ist entsprechend dem jeweils geltenden Dienstrecht zu beurteilen:

§ 77 S. 2 BBG für Beamte und Richter (beachte § 61 BBG!),
§ 47 Abs. 1 BeamtStG für entsprechende Regelungen bei Landesbeamten,
§ 23 SG für Soldaten (beachte § 17 SG!).

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Demnach muss das Verhalten des Bediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das der Beruf erfordert.[326]

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