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(2) Vor Eintritt in das bzw. nach Austritt aus dem Dienstverhältnis
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Bei Straftaten vor Eintritt in das Dienstverhältnis kann zusätzlich, unter den gleichen Voraussetzungen, eine Rücknahme der Ernennung erfolgen.
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Bei Straftaten nach Austritt in den Ruhestand mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. zwei Jahren gehen Versorgungsansprüche[323] verloren. Gleiches gilt für Straftaten, welche während der aktiven Dienstzeit begangen, jedoch erst nach Eintritt in den Ruhestand verurteilt wurden.