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cc) Sperrwirkung des Freispruchs
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Wurde der Bedienstete durch Strafurteil rechtskräftig freigesprochen, so ist gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme aufgrund des abgeurteilten Sachverhaltes nur zulässig, wenn dieser als ein Dienstvergehen zu qualifizieren ist, sog. „disziplinarer Überhang“, vgl. §§ 14 Abs. 1 BDG, 63 Abs. 1 DRiG, 16 Abs. 3 S. 1 WDO. Eine Lösungsmöglichkeit von der Sperrwirkung i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 2 BDO, also zu Lasten des Bediensteten, besteht nicht.
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Praxistipp
Auch wenn manchmal eine Zustimmung zu einer Einstellung im Strafverfahren sachgerecht erscheint, auch im Hinblick auf Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, ist hier Vorsicht geboten.
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Der Mandant muss explizit darauf hingewiesen werden, dass bei einer Einstellung eine Sperrwirkung für ein etwaiges Disziplinarverfahren nicht eintritt.