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(5) Rechtsfolgen
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Der Verteidiger hat bereits im Rahmen seiner Mandatsführung zu beachten, dass für den Beschuldigten in beruflicher Hinsicht drohende Negativkonsequenzen bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, da der Rechtsverlust kraft Gesetzes eintritt.[324] Der BGH führt hierzu aus, dass bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters nicht nur die Umstände zu berücksichtigen seien, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen.[325]
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Hinweis
Bei der Verteidigung sollte daher auf die, dem Mandanten drohenden dienstrechtlichen Folgen, eingegangen werden. Insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht muss auf das Erlöschen der Dienstbezüge und der Versorgungsansprüche, sowie bei Soldaten auf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, hingewiesen werden. Diese Auswirkungen müssen Grundlage der Verteidigungsstrategie sein.
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Praxistipp
– | Bei aktiven Bediensteten sollte bei einer im Raum stehenden Freiheitsstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr erreicht werden. |
– | Statt einer Sanktionierung durch Strafurteil sollte die Verhängung eines Strafbefehls angestrebt werden. |
– | Bei Soldaten ist die Verhängung einer Maßregel nach §§ 64, 66 StGB zu vermeiden. |
– | Bei aktiven Soldaten und Richtern bedingt bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Statusverlust, unabhängig von ihrer Dauer. |