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a) Einführung

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Das Waffengesetz hat in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen erfahren. Insbesondere führte der Amoklauf in Winnenden im Jahr 2009 zu einer umfangreichen Abänderung. Der derzeitige Stand des Waffengesetztes ist der vom 29.3.2017.

Im Waffen- und im Jagdrecht ist der Zuverlässigkeitsbegriff nur negativ definiert, d.h., dass das Gesetz nur normiert, wann die Zuverlässigkeit gerade nicht vorliegt. Dabei muss die Frage der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) genau abgegrenzt werden von der Frage der „persönlichen Eignung“. Die persönliche Eignung ist abhängig vom Vorliegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder vom Nichtvorliegen bestimmter Erkrankungen, wie z.B. einer Suchterkrankung. (§ 6 WaffG). Die Frage der Zuverlässigkeit hingegen bestimmt sich an einem vorwerfbaren Verhalten einer Person.

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