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aa) Inhaftierung und scheidungsrelevante Trennung
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Die räumliche Trennung der Ehegatten durch eine Inhaftierung bedingt nicht automatisch eine scheidungsrelevante Trennung. Diese tritt gemäß § 1567 BGB erst ein, wenn
– | keine häusliche Gemeinschaft mehr vorhanden ist |
– | und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. |
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Um den Nachweis des Getrenntlebens im Ehescheidungsverfahren zu führen, bedarf es einer nachweisbar zugegangenen Willenserklärung des trennungswilligen Ehegatten, durch die dieser zu erkennen gibt, dass
– | er die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt und (nach der Haftentlassung) nicht wiederherstellen und |
– | bisher geleistete Versorgungsleistungen nicht weiter erbringen will und wird. |
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Bereits mit Haftantritt können, ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Trennungszeit geschaffen werden.