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aa) Inhaftierung und scheidungsrelevante Trennung

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303

Die räumliche Trennung der Ehegatten durch eine Inhaftierung bedingt nicht automatisch eine scheidungsrelevante Trennung. Diese tritt gemäß § 1567 BGB erst ein, wenn

keine häusliche Gemeinschaft mehr vorhanden ist
und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will.

304

Um den Nachweis des Getrenntlebens im Ehescheidungsverfahren zu führen, bedarf es einer nachweisbar zugegangenen Willenserklärung des trennungswilligen Ehegatten, durch die dieser zu erkennen gibt, dass

er die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt und (nach der Haftentlassung) nicht wiederherstellen und
bisher geleistete Versorgungsleistungen nicht weiter erbringen will und wird.

305

Bereits mit Haftantritt können, ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Trennungszeit geschaffen werden.

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