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bb) Gefahr des Verlustes der Nutzungsbefugnis über die Ehewohnung
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Gemäß § 1361b BGB (§ 14 LPartG) hat ein Ehegatte (Lebenspartner) die Möglichkeit, unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen, in der Absicht des Getrenntlebens oder währenddessen, eine Zuweisung der Ehewohnung zu erwirken.
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In Rahmen dieser vorläufigen Regelung kann das Gericht detailliert die Nutzung der Ehewohnung durch beide, wie auch durch einen Ehegatten allein, regeln, sofern dies im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten zumutbar erscheint. Mit Rechtskraft der Scheidung verliert sie ihre Wirkung.
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In Betracht kommen vorliegend grundsätzlich zwei Fallkonstellationen:
– | Zuweisung gem. § 1361b Abs. 1 BGB wegen der Gefährdung des Kindeswohls, wenn (nicht notwendig gemeinsame) Kinder im Haushalt leben.[350] |
– | Zuweisung gem. § 1361b Abs. 2 BGB zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung aufgrund des Vorliegens von Gewalt bzw. Gewaltandrohungen.[351] |