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cc) Härtefallscheidung aufgrund strafrechtlich relevanten Verhaltens, Straftatverdachts oder strafrechtlicher Verurteilung

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Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB bedarf es für die Zulässigkeit einer Scheidung vor Ablauf des sog. Trennungsjahres der Darlegung und des Beweises für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Fortsetzung der Ehe. In restriktiver, gerichtlicher Anwendung dieser Vorschrift bilden sog. Härtefallscheidungen nur seltene Ausnahmefälle. Selbst der Vollzug einer Haftstrafe kann, für sich allein genommen, diese Voraussetzung nicht begründen.

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Soweit Übergriffe auf Ehepartner, Kinder oder nahe Angehörige Gegenstand des vorangegangenen Strafverfahrens waren, stellen diese die häufigste Grundlage von Härtefallscheidungen dar.

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Beispiele

Körperliche Gewalt gegenüber dem Ehegatten und der Kinder, einhergehend mit übermäßigem Alkoholkonsum.[352]
Fortwährende Misshandlungen und Beschimpfungen des Ehegatten i.V.m. Bedrohungen, Beleidigungen und Anspucken.[353]
Wiederholte Schläge, Tritte, Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber dem Ehegatten und anhaltende Belästigungen nach dem Auszug aus der Wohnung.[354]
Massive Morddrohungen gegen den Ehegatten, die Dritten gegenüber ausgesprochen wurden.[355]
Verbüßen einer Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts der Tötung der Schwiegereltern, bei kurzer Ehedauer unter zwölf Monaten.[356]
Nicht ausreichend: einmalige körperliche Misshandlung im Affekt.[357]

312

Fälle, in denen eine Härtefallscheidung auch ohne Vorliegen von Übergriffen des Ehegatten bejaht wurde, sind selten.

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Beispiele

Bejaht bei Inhaftierung eines Ehegatten zur Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe kurz nach der Eheschließung, ohne dass der Ehegatte hiervon Kenntnis hatte.[358]
Abgelehnt bei einer durch die Ehefrau angezeigten Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch den Ehegatten, wenn die Ehegatten danach weiterhin zusammen wohnen[359].
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