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aa) Umgangsrecht
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Dem Grundsatz nach steht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jedem Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind zu. Zum Wohle des Kindes kann dieses jedoch durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden.
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Beispiele
– | Pädophile Neigungen des Umgangsberechtigten, sofern dadurch eine konkrete Gefährdung des Kindes begründet wird.[363] |
– | Misshandlungen oder konkret drohende Misshandlungen des Kindes.[364] |
– | Sexueller Missbrauch des Kindes durch den Umgangsberechtigten.[365] |
– | Verdachts des sexuellen Missbrauchs.[366] |