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aa) Umgangsrecht

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Dem Grundsatz nach steht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jedem Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind zu. Zum Wohle des Kindes kann dieses jedoch durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Beispiele

Pädophile Neigungen des Umgangsberechtigten, sofern dadurch eine konkrete Gefährdung des Kindes begründet wird.[363]
Misshandlungen oder konkret drohende Misshandlungen des Kindes.[364]
Sexueller Missbrauch des Kindes durch den Umgangsberechtigten.[365]
Verdachts des sexuellen Missbrauchs.[366]
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