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b) Zuverlässigkeit

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Das Waffen- und Jagdrecht unterscheidet zwischen „absoluter“ und der „Regel-Unzuverlässigkeit.

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Checkliste

Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen

eines Verbrechens oder
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind

Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) bei Personen, die

wegen einer vorsätzlichen Straftat,
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafen, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

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Zu beachten ist daher, dass unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG eine fahrlässige Begehung ausreicht. Zudem muss unbedingt darauf geachtet werden, dass hier nicht die „magische“ Grenze der 90 Tagessätze greift, sondern auch Geldstrafen, die grundsätzlich noch nicht im Führungszeugnis aufzunehmen sind, ausreichen, um von einer Regelunzuverlässigkeit auszugehen.

Grundsätzlich spricht der Gesetzestext von einer Verurteilung, allerdings wird in der Verwaltungspraxis in der Regel auch der Strafbefehl als Urteil angesehen und von der Rechtsprechung des BVerwG auch so gehalten. Eine Beendigung durch Strafbefehl hilft dem Mandanten daher hier in der Regel nicht.

Waffenrechtliche Konsequenzen vermeidet man allenfalls durch eine Verfahrenserledigung nach §§ 153, 153a StPO, da selbst aus dem Auferlegen einer hohen Geldauflage keine negativen Schlüsse für den Mandanten gezogen werden dürfen.[343] Auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt kein Urteil i.S. § 5 WaffG dar, so dass auch hierdurch waffenrechtliche Konsequenzen vermieden werden könnten.

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Da es sich bei § 5 Abs. 2 WaffG um eine Regelvermutung handelt, gilt es, wenn eine entsprechende Verurteilung nicht zu vermeiden ist, zu versuchen, gegenüber der Behörde, die Verfehlung des Mandanten zu entschärfen und entsprechend vorzutragen. Dabei hängt es bei der Frage, ob die Regelvermutung widerlegt werden kann, davon ab, wie schwer die Verfehlung war und wie die Person des Betroffenen insgesamt zu würdigen ist. Dabei empfiehlt es sich, Argumente wie eine bisherige straffreie Lebensführung, soziales Engagement, bisheriger unbeanstandeter Waffenbesitz etc. vorzutragen.

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Das Fehlen der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist in § 17 BJagdG geregelt, dabei entsprechen die Voraussetzungen der absoluten Unzuverlässigkeit denen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Entziehung des Jagdscheins hat den Verlust der Jagdpachtfähigkeit zur Folge.

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