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aa) Ausweisung
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Die Ausweisung ist ein feststellender, belastender Verwaltungsakt mit dem Zweck, eine vom Ausländer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Die rechtlichen Grundlagen der Ausweisung finden sich im, das in letzter Zeit häufig, zuletzt zum 13.4.2017 geändert wurde.
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Die Rechtsfolgen einer Ausweisungsverfügung sind unter anderem die Ausreisepflicht sowie ein Aufenthalts- und Wieder-/Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG), das nunmehr von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 AufenthG).[344]
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Etwaig erteilte Aufenthaltstitel erlöschen durch die Verfügung § 51 Abs. 1 AufenthG), das heißt, selbst nach Ablauf einer Sperrfrist und nach dann zulässiger Wiedereinreise lebt der Aufenthaltstitel nicht mehr auf, sondern es muss zunächst ein Visum beantragt werden.
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Hinweis
Dies gilt nur für sog. „Drittstaatler“. Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger (EU-Bürger sowie Bürger aus Island, Norwegen und Liechtenstein) dürfen grundsätzlich nur dann ausgewiesen werden, wenn der Verlust ihres Rechts auf Freizügigkeit bestandskräftig festgestellt wurde (§ 11 FreizüG/EU). Der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden (§ 6 Abs. 1 FreizüG/EU). Dabei sind Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsland zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizüG/EU).
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Türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht (ARB 1/80) können sich grundsätzlich auf das Assoziationsrecht berufen und an eine Ausweisung sind höhere Anforderungen hinsichtlich der Frage der erforderlichen Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu stellen.[345]
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Nach neuer Gesetzeslage ist ein Ausländer gem. § 53 AufenthG auszuweisen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei ist eine Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse an einer Ausweisung und dem Interesse am Verbleib vorzunehmen.
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Checkliste
Bei der Abwägung zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG)
– | Dauer des Aufenthaltes |
– | Persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet und Herkunftsstaat oder in einem zur Aufnehme bereiten Staat |
– | Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner |
– | Frage, ob sich der Ausländer rechtsstreu verhalten hat |
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Als Asylbewerber anerkannte Ausländer sowie ein türkischer Ausländer darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen (§ 53 Abs. 3 AufenthG)
– | Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt |
– | Ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und |
– | Die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist |
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§ 54 I AufenthG konkretisiert das Ausweisungsinteresse u.a. als besonders schwer bei
– | Verurteilung bei Vorsatzstraftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren |
– | Bei einer oder mehreren vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder jugendstrafe von mindestens einem Jahr, bei Vorliegen von Gewalt, Anwendung von Drohung mit Gefahr für Lebe oder Leben oder mit List und weiteren Voraussetzungen. |
Gem. § 54 Abs. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer u.a. bei Verurteilungen wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bzw. wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe generell bei bestimmten Delikten wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung etc.
Hierunter fallen auch der Verbrauch von Heroin, Kokain und vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln, wenn einer Bereitschaft zu einer Behandlung nicht besteht.
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§ 56 AufenthG wurde aufgehoben. Nunmehr beinhaltet § 55 AufenthG das sogenannte Bleibeinteresse, also die Tatbestände, die Ausländern unter bestimmten Bedingungen einen erhöhten Ausweisungsschutz zuschreiben.
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Praxistipp
Im vorliegenden Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass der Mandant eine Ausweisung zu befürchten hat. Allerdings liegen bei ihm die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vor, die entsprechend bei der Ausländerbehörde mit den Argumenten aus § 55 AufenthG vorzutragen wären. Sehr wichtig für die Entscheidung der Ausländerbehörde wäre auch die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Therapie.