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e) Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung

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Praktisch bedeutsam für die Verteidigung ist die Vorschrift des § 456a StPO. Danach kann die Vollstreckungsbehörde vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgeliefert oder ausgewiesen wird.

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Interessant ist das Absehen von der weiteren Vollstreckung in der Regel nur für den Mandanten, der nicht in Deutschland ansässig war und dauerhaft in seine Heimat zurück möchte. Derjenige, der nach Haftentlassung wieder in Deutschland leben möchte, hat kein Interesse an einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift, da er sich ohnehin gegen die Ausweisungsverfügung wehren wird und § 456a StPO nur vor der weiteren Vollstreckung bewahrt, wenn der Verurteilte nicht mehr nach Deutschland zurückkommt. § 456a Abs. 2 StPO stellt nämlich ausdrücklich fest, dass die Vollstreckung nachgeholt werden kann, wenn der Verurteilte vor Vollstreckungsverjährung in die Bundesrepublik zurückkehrt[346].

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Auch wenn der Verurteilte die Ausweisung wünscht und ein entsprechender Antrag durch ihn gestellt wird,[347] ist die Vollstreckungsbehörde[348] nicht hierzu verpflichtet, sondern handelt nach pflichtgemäßem Ermessen.[349]

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