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bb) Abschiebung

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Von der Ausweisung strikt zu trennen ist die Zwangsmaßnahme der Abschiebung. Ihr Zweck liegt in der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers, wenn er eine freiwillige Ausreise verweigert hat (§ 58 AufenthG). Die Abschiebung setzt eine vorhergehende Ausweisung nicht unbedingt voraus, sie kommt beispielsweise bereits bei Ablauf der Geltungsfrist einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht.

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Eine Abschiebung kommt jedoch dann nicht in Frage, wenn die Unmöglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen festgestellt ist (§§ 60, 60a AufenthG). Gründe für eine solche Feststellung können sein: dringende humanitäre, persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die Anerkennung als Flüchtling, bzw. menschenrechtliche Gründe

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Unabhängig davon können ebenfalls eine schwere Erkrankung oder die Tatsache, dass die Ausländerbehörde nicht entsprechende Rückführungsdokumente beschaffen kann, der Abschiebung entgegenstehen.

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Praxistipp

Seit der Rechtsänderung 2016 differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen zwingender Ausweisung, Regelfallausweisung und Ermessenausweisung, sondern verlangt für die Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausländerbehörde hat daher bei der Entscheidung kein Ermessen mehr!

Eine Ausweisungsentscheidung ist damit aber durch die Gerichte auch voll überprüfbar.

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