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bb) Herabsetzung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch vorangegangenes strafrechtliches Verhalten

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Im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1372 ff. BGB kann durch ein strafrechtlich relevantes Vorverhalten eine Leistungsverweigerung des Schuldners aufgrund grober Unbilligkeit gem. § 1381 BGB ausgelöst werden.

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Beispiele

Jahrelange Misshandlung und Unterdrückung der ausgleichspflichtigen Ehefrau[362], § 1381 Abs. 1 BGB.
Schuldhafte Verletzung der wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe über einen langen Zeitraum, § 1381 Abs. 2 BGB.
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