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aa) Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Inhaftierung
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Bis auf wenige Ausnahmen werden bei jeder Scheidung von Amts wegen gemäß § 1587 BGB i.V.m. dem VersAusglG die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten auf Versorgungen hälftig aufgeteilt.
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Zu beachten ist vorliegend § 27 VersAusglG: Ein Versorgungsausgleich kann beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn ein Ehegatte für einen nicht unerheblichen Teil der Ehezeit inhaftiert war, sofern er deswegen nicht zum Familienunterhalt beigetragen konnte und darüber hinaus keine oder nur geringe Anwartschaften erworben hat.[360] Ferner können die Ehezeitanteile bei der Berechnung außer Betracht gelassen werden, welche der Ausgleichsverpflichtete während einer Inhaftierung des Ausgleichsberechtigten erworben hat.[361]