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bb) Sorgerecht (1) Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
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Die elterliche Sorge ruht gem. § 1678 BGB, wenn ein Elternteil tatsächlich verhindert ist, diese auszuüben. Er verliert insoweit jegliche Einflussmöglichkeit im Rahmen der Personensorge gemäß § 1631 BGB, insbesondere hinsichtlich der Erziehung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Diese Feststellung obliegt gem. § 1674 Abs. 1 BGB dem Familiengericht.
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Beispiele
– | Verbüßung einer Haftstrafe der alleinsorgeberechtigten Mutter von dreieinhalb Jahren.[367] |
– | Verbüßung einer Haftstrafe im Ausland.[368] |
– | Nicht ohne Weiteres ausreichend: Verbüßung einer Strafhaft im Inland, da insofern telefonischer und brieflicher Kontakt möglich ist und selbst eilige Angelegenheiten per Telefax über die Anstaltsleitung übermittelt werden können.[369] |