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aa) Informationsinteresse der Öffentlichkeit

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Um bereits über den bloßen Verdacht berichten zu können, ist es erforderlich, dass an dem medialen Bericht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dieses ist sicherlich gegeben, wenn es um schwere Straftaten oder Geschehnisse von gravierendem Gewicht geht. Die Gerichtspraxis ist jedoch bei der Bejahung des erforderlichen berechtigten öffentlichen Interesses durchaus großzügig, so dass auch Straftaten, die der mittelschweren Kriminalität zuzuordnen sind, genügen, insbesondere dann, wenn ein strafbares Verhalten von Amtsträgern im Raum steht. In Fällen von Prominenten oder anderen besonderen Personen der Zeitgeschichte[397] sollen sogar leichte Straftaten ausreichend sein, selbst wenn die Vorwürfe in keinem Zusammenhang mit der öffentlichen Funktion oder Rolle der Betroffenen stehen. Dem ist zu widersprechen, da rein private Verfehlungen außerhalb der öffentlichen Funktion oder Rolle – egal welcher Personenkreis betroffen ist – kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu begründen vermögen, sondern allenfalls voyeuristisches Verlangen befriedigen. Generell wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Schwelle zur berechtigen Berichterstattung bei solchen Personen geringer ist, die selbst das Rampenlicht und damit bewusst und eigennützig den Fokus der Öffentlichkeit gesucht und diese mediale Aufmerksamkeit gezielt für eigene Zwecke genutzt und davon profitiert haben.

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