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c) Besonderheiten bei nachträglichem Entfallen des Verdachts
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Für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der zunächst im Raum stehende Verdacht unzutreffend war, gilt es zu sehen, dass die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung, falls sie im Äußerungszeitpunkt zulässig und rechtmäßig war, dies auch weiterhin bleibt. Jedoch kann deren Wiederholung nunmehr rechtswidrig sein, da kein schützenswertes Interesse der Medien an der Aufrechterhaltung eines falschen Verdachts bestehen kann. Deshalb sind neuerliche Berichte an den aktuellen Sachstand anzupassen, etwa durch den Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch, wenn nicht sogar gänzlich zu unterlassen, will man nicht Gefahr laufen, sich Unterlassungsbegehren und gegebenenfalls Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen ausgesetzt zu sehen.
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Mit Blick auf das stetig wachsende Internetangebot der Medien und das dortige zum Teil dauerhafte Vorhalten von Informationen soll aus Platzgründen an dieser Stelle nur der kurze Hinweis genügen, dass unter der Voraussetzung, dass das Abrufen von nicht mehr aktuellen Presseartikeln eindeutig aus Archiven heraus erfolgt und ersichtlich keine aktuelle Berichterstattung vorliegt, ein neues unterlassungsbewährtes Verbreiten des ursprünglichen Artikels tatbestandlich nicht gegeben ist.[405]