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d) Checkliste des Strafverteidigers bei Verdachtsberichterstattung
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Checkliste des Strafverteidigers bei Verdachtsberichterstattung
Nachfolgende Kurzübersicht soll die wichtigsten Gesichtspunkte im Rahmen der Verdachtsberichterstattung nochmals zusammenfassen:
– | Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erfüllt? – Liegt ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor? Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn leichter Kriminalität zuzuordnende Straftaten im Raum stehen und kein Zusammenhang zwischen der Tat und der öffentlichen Funktion und Rolle des Betroffenen besteht. – Ist ein Mindestbestand an belastbaren Beweistatsachen für die Verdachtsberichterstattung vorhanden? Wurde den hohen Anforderungen an die journalistische Sorgfalt Rechnung getragen? Sind die Medien ihrer Pflicht zur Eigenrecherche nachgekommen? Woher stammt die Ausgangsmeldung bzw. haben privilegierte Quellen eine Rolle gespielt? Wurde dem Betroffen im Rahmen der Gegenrecherche ein effektives Stellungnahmerecht eingeräumt? – Wurde die Sachlage offen, ohne präjudizierende Wirkung oder indirekte Einflussnahme auf die Meinungsbildung dargestellt? – Speziell bei Internetangeboten: Ist bei den früheren Berichten über Verdachtslagen, die sich zwischenzeitlich überholt haben, deutlich erkennbar, dass diese aus einem Archiv mit diversen Veröffentlichungen aus der Vergangenheit stammen und deshalb der Artikel keine aktuelle Berichterstattung darstellt? |
– | Medienanfragen bezüglich einer Stellungnahme – Wurde dem Betroffenen nur eine pauschale und allgemein gehaltene Anfrage übermittelt oder wurde dem Betroffenen substantiiert und umfassend der verdachtsbegründende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht? – Keinesfalls dürfen mediale Anfragen nach Stellungnahmen pauschal und grundsätzlich verweigert werden, da ansonsten gewichtige Nachteile drohen. – Journalistische Anfragen nach Stellungnahme zu Verdachtsberichterstattungen sind stets schriftlich vorzulegen. In geeigneten Fällen sollte ein ausgearbeiteter Fragenkatalog eingefordert werden. Die Stellungnahmen sollten in der Regel schriftlich abgefasst werden. Nur in Ausnahmefälle und nach eingehender Vorbereitung kann eine mündliche Stellungnahme zweckmäßig erscheinen. Keinesfalls darf diese ohne die vorherige Einbindung des Verteidigers erfolgen. – Die Hinzuziehung von presse- und medienrechtlichem Sachverstand kann dringend angezeigt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Prominente oder Unternehmen betroffen sind, da hier die mediale Verdachtsberichterstattung – noch mehr als in anderen Fällen – katastrophale Auswirkungen haben kann. Gleichwohl muss angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen die Führung im Mandat in der Regel dem Strafverteidiger obliegen; jedenfalls ist eine engmaschige Einbindung des Strafverteidigers erforderlich. |