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cc) Keine Vorverurteilung durch präjudizierende Berichterstattung[403],[404]
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Schließlich ist zu beachten, dass die Verdachtsberichterstattung eine eben solche ist und deshalb keinesfalls den Eindruck hervorrufen darf, der Verdacht sei sichere Erkenntnis oder der Täter bereits überführt. Zwischen Verdacht und Gewissheit ist stets streng zu unterscheiden. Die Aussicht auf Rehabilitation muss zumindest in großem Umfang erhalten bleiben. Der Unschuldsvermutung ist in jedem Fall Rechnung zu tragen. Jegliche Vorverurteilungen – aber auch Vorfreisprüche (!) – und Stigmatisierungen sind deshalb zu unterlassen. Vielmehr muss die Berichterstattung den tatsächlichen Erkenntnisstand zutreffend, ausgeglichen, distanziert – und nicht sensationslüstern, bewusst einseitig, tendenziös oder verfälscht – wiedergeben. Bekannt gewordene entlastende oder gar verdachtsausschließende Umstände müssen berichtet werden. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Betroffenen, sofern eine solche erfolgte und die Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. Weder die direkte noch die indirekte, unterschwellige Einflussnahme auf die Meinungsbildung, etwa durch die Art und Weise der Berichterstattung, ist statthaft. Die Darstellung muss ergebnisoffen gestaltet sein, so dass sich jeder selbst ein Urteil über die im Raum stehenden Vorwürfe machen kann – aber auch muss!