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(2) Entzug des Sorgerechts gemäß § 1666 BGB aus Gründen des Kindeswohls
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Für einen Entzug des Sorgerechts genügt bereits die Gefährdung des Kindes. Die Grundsätze zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bleiben stets zu beachten. Ein vollständiger, unbefristeter Sorgerechtsentzug sollte, nachrangig zur Möglichkeit der Beschränkung und Befristung, lediglich ultima ratio sein.
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Beispiele für einen vollständigen Sorgerechtsentzug
– | Schlagen und Verletzen des Kindes mit einem Schraubenzieher i.V.m. vorangegangenen Misshandlungen.[370] |
– | Fortwährende Begehung von Straftaten durch den Sorgeberechtigten, da die Erreichung des Erziehungsziels nicht gewährleistet ist.[371] |
– | Nicht ausreichend: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.[372] |
– | Nicht ausreichend: bloßer Verdacht des sexuellen Missbrauchs.[373] |