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c) Identifizierende Berichterstattung über Jugendliche und Heranwachsende

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Abweichend von der Regelung des § 169 GVG bestimmt § 48 Abs. 1 JGG, dass Verhandlungen gegen Jugendliche stets nichtöffentlich sind. Sind neben dem Jugendlichen Heranwachsende oder Erwachsende angeklagt, so kann gem. § 48 Abs. 3 S. 2 JGG die Öffentlichkeit ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Jugendlichen ist. Vergleichbares regelt § 109 Abs. 1 S. 4 JGG im Verfahren gegen Heranwachsende, für die auch die Jugendgerichte zuständig sind. Je jünger der Betroffene ist, desto größer ist sein Interesse daran, dass seine Verfehlungen vor der Öffentlichkeit verborgen bleiben, da sein künftiger beruflicher wie sozialer Werdegang in vielfältiger Weise von der Bewertung seiner Person durch Andere abhängig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die RLJGG zu § 48 bzw. § 109 JGG zu sehen, wonach der Vorsitzende bei (ausnahmsweiser) Zulassung der Presse darauf hinwirken soll, dass in den Presseberichten der Name des Jugendlichen nicht genannt, sein Lichtbild nicht veröffentlicht und auch jede andere Angabe vermieden wird, die auf die Person des Jugendlichen hindeutet. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung müssen identifizierende Berichterstattungen über Jugendliche, aber auch Heranwachsende, generell als unzulässig angesehen werden.[408]

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