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(2) Begehungsgefahr[447]
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Ferner ist für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs das Bestehen einer sog. Begehungsgefahr erforderlich, die sowohl in Form einer Wiederholungs- als auch in Form einer Erstbegehungsgefahr gegeben sein kann. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich dabei um eine materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs.[448]