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(2) Verpflichteter

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Bei Presseerzeugnissen sind nach den Landespressegesetzen sowohl der Verleger als auch der verantwortliche Redakteur zur Gegendarstellung verpflichtet, nicht hingegen der Verfasser, Chefredakteur oder Herausgeber. Wen der Betroffene auf Veröffentlichung seiner Gegendarstellung in Anspruch nimmt, liegt in seinem Ermessen. Der Betroffene könnte sogar beide gleichzeitig als Gesamtschuldner in die Pflicht nehmen. Aus Gründen der Praktikabilität wird sich der Gegendarstellungsanspruch aber zumeist gegen den Verleger richten, da sich dieser – anders als der Wohnsitz des verantwortlichen Redakteurs – aus dem Impressum des Druckwerks ergibt.

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Ferner gehören die öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Rundfunk- und Sendeanstalten[480] sowie gegebenenfalls der Anbieter von Mediendiensten im Internet[481] gem. § 56 RStV i.V.m. § 2 Nr. 1 TMG zum Kreis der Anspruchsverpflichteten.[482]

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